Neufassung der Satzung des „Vereins zur Förderung von Kur und Tourismus Bad König e.V."
Einführung
Der Verein zur Förderung von Kur und Tourismus Bad König e.V. erläßt — mit Genehmigung der Jahreshauptversammlung vom 22. März 1999 — nachfolgende Satzung. Die Satzung des Vereins vom 28.02.1996 wird wie folgt geändert:
Die Satzung soll zur Wahrung der Gleichheit aller Mitglieder, zur Regelung und Bestimmung der Vereinsaufgaben und zur Verpflichtung aller in Ehrenämter gewählten Mitglieder dienen.
Die Satzung wurde nach den Grundsätzen einer auf Freiwilligkeit aufgebauten Gemeinschaft zusammengestellt.
I. Name, Zweck und Sitz des Vereins
§ 1 — Name
„Verein zur Förderung von Kur und Tourismus Bad König e.V."
Der Verein wurde ursprünglich am 22.02.1891 als Kur- und Verschönerungsverein gegründet und nach Kriegsende am 12.01.1947 wieder errichtet. Er trug zuletzt den Namen Kurverein Bad König e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 — Zweck
-
Zweck und Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller an der
zukunftsorientierten Entwicklung Bad Königs, insbesondere an Kur und
Tourismus, interessierten, natürlichen und juristischen Personen.
Er wird Auf- und Ausbau von Kur und touristischen Angeboten forcieren.
Er wird die Mitglieder in Kur- und Tourismusfragen unterstützen. - Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen Richtung.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind — oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen — begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sofern sie nicht unmittelbaren Vereinszwecken dienen.
§ 3 — Sitz
Sitz des Vereins ist Bad König im Odenwald.
§ 4 — Vertretung / Geschäftsjahr
- Der Verein wird nach innen und außen durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Im Innenverhältnis kann der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 5 — Mitglieder
-
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Gegen eine Ablehnung steht dem Aufnahmeersuchenden ein Einspruch zu, über den die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der zu dieser Versammlung erschienenen Mitglieder endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. -
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod des Mitgliedes
- durch Austritt
- durch Ausschluß
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
-
Der Ausschluß eines Mitgliedes hat zu erfolgen, wenn es die Interessen
des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet, wenn es den
satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn es sich den
Regeln des Anstandes und der guten Sitten zuwider beträgt. Über die
Ausschließung von Mitgliedern entscheidet in jedem Fall der anwesende
Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied — unter Setzung einer Frist von einem Monat — Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit den entsprechenden Gründen zu versehen und dem Mitglied in Form eines eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Eine Mitgliederversammlung findet jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 9, Abs. 4 statt. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand vorgelegt werden.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung der Jahreshauptversammlung übertragen. - Die Mitgliedschaft soll enden, selbst wenn ein Ausschluß noch nicht ausgesprochen ist, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
§ 5a — Wiedereintritt
- Der Wiedereintritt eines nach § 5 Abs. 2 b ausgetretenen Mitgliedes regelt sich nach dem § 5.
-
Der Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes nach § 5 kann
nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung der Jahreshauptversammlung übertragen.
Wird der Wiedereintritt versagt, so gibt es hiergegen keine Berufungsmöglichkeit.
§ 6 — Ablehnung der Aufnahme
- Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Aufnahme einer Person aus wichtigen Gründen — zu deren Bekanntgabe er verpflichtet ist — ablehnen. Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen.
- Gegen die Ablehnung kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 — Ehrenmitgliedschaft / Ehrungen
-
Die Ehrenmitgliedschaft erwerben sich Personen, die
- sich um den Verein besondere Dienste erworben haben
- die mindestens 50 Jahre dem Verein als Mitglied angehören
- Der Vorstand kann für langjährige Vorstandsarbeit die Ehrenvorstandsmitgliedschaft vorschlagen.
- Diese Personen erhalten eine entsprechende Urkunde.
- Außerdem soll den Mitgliedern mit einer Urkunde gedankt werden, die mindestens 25 Jahre dem Verein angehören.
- Ehrungen sollen ausschließlich in den jeweiligen Jahreshauptversammlungen oder Jubiläumsveranstaltungen durch den Vorstand vorgenommen werden.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 — Pflichten der Mitglieder
Mit dem Eintritt verpflichtet sich das Mitglied zur allgemeinen Förderung des Vereins, Einhaltung der Vereinsordnung und Verhinderung jeglicher Zersplitterung sowie regelmäßiger Zahlung der Beiträge und Umlagen.
§ 9 — Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat folgende Rechte:
- Sitzung und Stimme in den Versammlungen des Vereins.
- Wählbarkeit in den Vorstand sowie zu allen vom Verein zu besetzenden Ämtern.
- Anträge zu stellen und Auskünfte zu erbitten über Vereinsbestrebungen und Maßnahmen des Vorstandes.
- Mitgliederversammlungen unter Anführung des Zwecks und der Gründe zu beantragen, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies für erforderlich hält.
§ 10 — Beitrag
- Jedes Mitglied hat einen laufenden Beitrag zu entrichten.
- Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
- Er dient zur Bestreitung der Vereinskosten; jedoch vorwiegend für die Förderung des Vereinszwecks.
- Die Beiträge werden durch den Rechner im Bankeinzugsverfahren (Abbuchung / Dauerauftrag usw.) erhoben. In Sonderfällen kann der Beitrag — nach Vorlage einer Beitragsrechnung — in bar entrichtet werden.
IV. Organe des Vereins und dessen Verwaltung
§ 11 — Aufzählung
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Die Jahreshauptversammlung
§ 12 — Der Vorstand
- Der Verein wird verwaltet und geleitet durch den Vorstand.
-
Der Vorstand besteht aus dem
Geschäftsführenden Vorstand
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Rechner
Schriftführerund dem erweiterten Vorstand mit 5 stimmberechtigten Beisitzern
-
Als beratende Mitglieder gehören dem Vorstand an:
Die ernannten Ehrenvorstandsmitglieder
-
Außerdem gehören dem Vorstand als Beisitzer kraft ihres Amtes
oder ihrer Stellung an (nicht stimmberechtigt):
- Der Bürgermeister der Stadt Bad König
- Der Leiter der Kurverwaltung
- Ein Vertreter der Badeärzte
- Ein Vertreter der Hoga (Hotel- und Gaststättenverband)
- Ein Vertreter des Gewerbevereins
§ 12a — Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand ist ein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Die Vertretung des Vereins durch den Vorsitzenden regelt sich nach § 4 Abs. 1. Im übrigen ist jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Aufgabenstellung allein vertretungsberechtigt.
§ 13 — Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird alle drei Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl kann durch Stimmzettel oder durch Handzeichen geschehen. Befindet sich selbst nur ein Mitglied in der Versammlung, das die Wahl durch Stimmzettel wünscht, so ist diesem Wunsch Folge zu leisten. Es ist ein Wahlleiter zu benennen.
- Die Stimmabgabe der Wahlkandidaten ist zulässig.
- Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf seine Person vereint.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann von der Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied für den Rest der Wahlzeit gewählt werden.
§ 14 — Geschäftsführung
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte selbständig, soweit er nicht durch die gegenwärtige Satzung oder durch Beschlüsse der Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung eingeschränkt ist.
§ 15 — Vorstandssitzungen
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ein Vorstandsmitglied kann jedoch mit zwei Drittel-Mehrheit einen Stichentscheid verlangen, bei dem die Stimme des Vorsitzenden bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet. Beim Verlangen des Stichentscheides besitzen die beratenden Mitglieder Stimmrecht.
- Alle Beschlüsse sind in den Protokollen entsprechend zu vermerken und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Auf Verlangen müssen besondere Meinungen / Einwände protokolliert werden.
- Nachträgliche Streichungen in den Protokollen sind unzulässig.
§ 16 — Mitgliederversammlung
- Erscheint es dem Vorsitzenden notwendig, so kann er innerhalb des Jahres Mitgliederversammlungen einberufen.
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Zur Herbeiführung von Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmengleichheit ist Ablehnung.
- Der Termin der Mitgliederversammlung wird mindestens 2 Wochen vorher im amtlichen Bekanntmachungsorgan, den Bad Königer Stadtnachrichten und Badeblatt bekanntgegeben. Gesonderte Einladungen an die Mitglieder können entfallen.
§ 17 — Jahreshauptversammlung
- Im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt.
- Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher unter Hinweis auf Ort, Zeit und Tagesordnung in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan, den Bad Königer Stadtnachrichten und Badeblatt, bekanntgegeben. Gesonderte Einladungen an die Mitglieder können erfolgen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
- Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder seinen Vertretern geleitet. Alle Beschlüsse — mit Ausnahme der Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen / Neufassungen — werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
-
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden und den Bericht des Rechners entgegen und erteilt beiden — sowie dem Gesamtvorstand — Entlastung.
- Sie nimmt die Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder vor. Außerdem obliegt ihr die Ernennung des Ehrenvorstandes und der Ehrenmitglieder.
- Sie setzt die Höhe des Jahresbeitrages fest.
- Sie entscheidet bei Satzungsänderungen / Neufassungen und bei Auflösung des Vereins.
- Sie wählt zwei Rechnungsprüfer.
- Sie hat alle Rechte, wie sie jede Mitgliederversammlung hat.
- Nimmt ein Mitglied sein Recht nach § 9 in Anspruch, so sind entsprechende Anträge bis spätestens 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich und begründet beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
V. Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder
§ 18 — Vorsitzende usw.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechner und 5 stimmberechtigten Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vorsitzenden zusammen mit einem Beisitzer. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Mit der Annahme der Wahl verpflichten sich die Genannten zusammen mit dem Schriftführer und Rechner zur gewissenhaften und ordnungsgemäßen Leitung und Vertretung des Vereins sowie zur Erfüllung aller Aufgaben, die die gegenwärtige Satzung zuweist.
Diese sind insbesondere:
- den Verein nach innen und außen zu vertreten
- Einberufung der Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Jahreshauptversammlung
- Jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins
- Durchsetzung der gefaßten Beschlüsse
- Auftragserteilung an den Rechner hinsichtlich des anfallenden Zahlungsverkehrs
§ 19 — Rechner
- Der Rechner führt sämtliche Kassengeschäfte des Vereins. Er hat darüber ordnungsgemäß Buch zu führen.
- Zum Ende eines Jahres hat er den Jahresabschluß zu erstellen und dem Vorstand sowie der Jahreshauptversammlung zur Entlastung vorzulegen. Die Rechungsprüfung hat zuvor von den gewählten Rechnungsprüfern zu erfolgen.
- Zeichnungsberechtigt ist der Rechner — im Verhinderungsfall — der Vorsitzende. Alle Einnahmen und Ausgaben sind vom Vorsitzenden anzuweisen und abzuzeichnen.
§ 20 — Schriftführer
Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftwechsel bzw. führt bei Vorstandssitzungen und den Jahreshauptversammlungen Protokolle. Beschlüsse bei Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Er führt eine Mitgliederliste.
VI. Vereinsvermögen
§ 21 — Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus materiellen und immateriellen Werten. Die flüssigen Mittel sind zinstragend anzulegen, soweit sie nicht für den laufenden Zahlungsverkehr benötigt werden. Die Zinsen sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Über die materiellen Werte ist vom Rechner ein Inventarverzeichnis zu führen.
VII. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 22 — Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können von jedem Mitglied beantragt werden. Der Antrag muß von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterstützt werden.
- Der Antrag gilt als angenommen, wenn in einer Jahreshauptversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
§ 23 — Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Jahreshauptversammlung mit der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Sofern die Jahreshauptversammlung nicht anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
- Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird den Mitgliedern, entsprechend ihrer letzten fünf Jahresbeiträge, anteilig erstattet.
Das Vermögen ist jedoch vorerst für 10 Jahre zinstragend auf einem Sonderkonto anzulegen. Bildet sich in dieser Zeit der Verein zur Förderung von Kur und Tourismus Bad König e.V. neu — gemäß den Grundsätzen der Satzung mit mindestens 12 aktiven Mitgliedern — soll das Vereinsvermögen diesem Verein zufallen.
VIII. Inkrafttreten der Satzung
§ 24 — Inkrafttreten der Satzung
- Die vorliegende Satzung tritt mit dem Tage ihres Erlasses durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.
- Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.